S A T Z U N G
§ 1
Der Verein "Gustav-Eberlein-Forschung" e.V. ist anlässlich
des 135. Geburtstages des Bildhauers, Malers und Dichters Gustav Heinrich Eberlein
(1847 - 1926) gegründet worden.
Sitz des Vereins ist Hann. Münden.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
§ 2
Der Verein bezweckt die Erforschung des Lebens und Schaffens Eberleins, die Pflege und Erhaltung der von ihm geschaffenen Kulturwerte sowie die Vertiefung und Verbreitung des Wissens um diesen berühmten mündener Künstler und Heimatfreund insbesondere durch
--- Forschung in Zusammenarbeit mit den maßgebenden
öffentlichen und privaten Einrichtungen,
--- Erstellen eines Eberlein-Archivs in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Stadt Hann. Münden
--- Veröffentlichen von Forschungsergebnissen
--- Mitwirkung bei der Erhaltung der vom Verfall bedrohten Werke in Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalbehörden
--- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen
--- Führungen zu de noch vorhandenen Werken Eberleins
--- Förderung des Eberlein-Museums der Stadt Hann. Münden,
insbesondere durch Mithilfe bei der Restaurierung
und durch Ankauf weiterer Werke des Künstlers
--- Schaffung von Eberlein-Gedenkstätten in Spiekershausen und Hann. Münden
--- Verwirklichung des von Eberlein für Hann. Münden entworfenen Eisenbart-Brunnens.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschn. "Steuerbegünstigte
Zwecke"). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitglieder können werden:
natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten
Rechts sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem
Grund. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Er muss bis zum 31. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung
nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit.
§ 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit
die Mitgliederversammlung beschließt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist ebenso wie die Wahl in ein zweites Vorstandsamt
zulässig.
Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden..
Die Stadt Münden bestimmt eine Vertretung, die dem Vorstand als beratendes
Mitglied angehört. Sie ist zu den Versammlungen einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einen Kassenprüfer.
Bei der nächsten Wahl nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung wird
ein Kassenprüfer für ein Jahr und ein weiterer für zwei Jahre
gewählt.
§ 7
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der
Geschäftsführer. Diese vertreten jeder für sich den Verein. Der
Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren,
an dem sämtliche Vorstandsmitglieder teilnehmen müssen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll
anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 8
Die Angelegenheiten der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme des Jahresberichts,
Entgegennahme des Kassenberichts,
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
Erörterung und Beschlussfassung über grundlegende Vereinsangelegenheiten,
Wahl des Vorstands,
Beschlussfassung über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands
insgesamt,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit
ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Abstimmenden, so weit die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung nichts
anderes vorschreiben. Simmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur
mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
§ 9
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand
einberufen.
Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei
Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder spätestens drei Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem teilnehmenden weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hann. Münden mit der
Auflage, es im Sinne der in § 2 beschriebenen Vereinszwecke zu verwenden.
Die Abwicklung des aufgelösten Vereins ist Sache des zu Zeit der Auflösung
amtierenden Vorstands.
Diese Satzung beruht auf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
vom 16.07.2006.
Sie wurde am 01.02.2007 vom Amtsgericht Göttingen eingetragen und tritt
an die Stelle der Satzung vom 16.10.1082.
Aufgrund der Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2) wurde die Gemeinnützigkeit
des Vereins vom Finanzamt Göttingen anerkannt.
Der Verein, der einen Jahresbeitrag von nur 22,00 Euro (ermäßigt
11,00 Euro) erhebt, kann auf der Basis der wissenschaftlichen Arbeit bzw. deren
Anerkennung durch die Finanzverwaltung Zuwendungsbescheinigungen
ausstellen. Die Höhe der prozentualen Absetzbarkeit im Verhältnis zum versteuerbaren
Einkommen beträgt für den Zuwender 10% und nicht, wie sonst üblich, nur 5%.
Über die Darstellung im Internet hinaus kann über die bisherige Arbeit
des Vereins in den Jahresberichten nachgelesen werden. Sie sind auf Anforderung
in der Regel kostenlos erhältlich.
Vorstand (Januar 2008):
1. Vorsitzender Rolf Grimm, Prof., 30966
Hemmingen, Siecum 9 (0511-2344724,
g-r-i-m-m@gmx.de )
2. Vorsitzende Ute Sellmer, M.A., 30853 Langenhagen,
K.-Adenauer-Straße 24
Geschäftsführerin: Elgard Steinmüller, 34346 Hann. Münden,
Postmeisterstraße 12 (05541-31564)
Schatzmeister: Dr. Günther Freytag, 34346 Hann. Münden,
Am Entenbusch 41
Home
Rolf Grimm
Letzte Änderung:
18.12.2008